Welche Vorteile bringt die Privatkonkursnovelle (RIRUG) mit sich?

Insolvenzrecht

Mit 17.07.2021 ist die Privatkonkursnovelle in Kraft getreten. Sie findet Anwendung auf Zahlungspläne und Abschöpfungsverfahren, die nach dem 16.07.2021 bei Gericht beantragt wurden.

Bislang wurde die Angemessenheit des angebotenen Zahlungsplans an der Einkommenssituation des Schuldners/ der Schuldnerin innerhalb der nächsten 5 Jahre berechnet. Die angebotene Quote musste daher den pfändbaren Beträgen innerhalb dieses Zeitraums entsprechen, andernfalls wurde der Zahlungsplan mangels Angemessenheit abgewiesen.

Dieser Zeitraum wurde mit dem RIRUG (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) auf 3 Jahre reduziert. Weiterhin darf die Zahlungsfrist für den angebotenen Zahlungsplan 7 Jahre nicht übersteigen.

Wurde der Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen, hat der Schuldner grundsätzlich noch die Möglichkeit ein Abschöpfungsverfahren zu beantragen. Hierzu bedarf es nicht der Zustimmung der Gläubiger sondern der Entscheidung des Gerichts, eine Mindestquote wird nicht vorausgesetzt. Bei Bewilligung werden die pfändbaren Beträge der nächsten 5 Jahren an einen Treuhänder bezahlt, der eine Verteilung an die Gläubiger vornimmt.

Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem RIRUG den Tilgungsplan eingeführt, ein Abschöpfungsverfahren, das bereits nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung nach sich zieht.

Eine Abweisung eines derartigen Tilgungsplanes kann vom Gericht nur nach Antragstellung eines Insolvenzgläubigers erfolgen.

Die Beantragung eines Tilgungsplans ist jedoch nur in den nächsten 5 Jahren möglich, da diese Möglichkeit bis 16.07.2026 befristet wurde.

Neben diesen Vorteilen wurden jedoch auch strengere Voraussetzungen hinsichtlich der Antragstellung eines Tilgungsplanes geschaffen. Zu den Wichtigsten zählen neben der erhöhten Redlichkeit, die Pflicht binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, andernfalls der beantragte Tilgungsplans vom Gericht abgewiesen wird.