Organstrafverfügungen bei fehlendem 3-G-Nachweis
Verwaltungsrecht
Mitte Juli wurde eine Verordnung erlassen, mit welcher die Polizei dazu ermächtigt wurde bei einem Verstoß gegen die 3-G-Nachweispflicht ein Organmandat zu erlassen.
Sofern man nach Aufforderung der Polizei keinen Nachweis darüber vorweisen kann „getestet, genesen oder geimpft“ zu sein, kann eine Strafe von € 90,00 verhängt werden und es muss nicht – wie bisher – vorab ein Verwaltungsstrafverfahren geführt werden.
Bislang war die Verhängung einer derartigen Organstrafe nur möglich, wenn man entgegen der Vorschriften keine bzw. eine unzureichende den Mund- und Nasenbereich abdeckende, eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung verwendet hatte.
Gegen eine derartige Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wird daher die Zahlung der Geldstrafe verweigert oder erfolgt sie verspätet (Frist von 14 Tagen), wird von der Polizei Anzeige erstattet und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet. In einem solchen Verfahren kann eine höhere Strafe verhängt werden.